Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 7. Oktober 2026. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen

Valentin Leichner, Leichner3D

Zwerchgasse 7, 68307 Mannheim

USt-IdNr.: DE461962061

(nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erstellung digitaler Darstellungen von Immobilien, Gewerbeflächen und sonstigen Orten (nachfolgend „Objekt") und damit verbundener Leistungen.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Bedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar.

(2) Der Vertrag kommt durch das schriftliche oder in Textform übermittelte Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann auch durch Bestätigung in Textform, einschließlich E-Mail, erfolgen.

(3) Leistungsumfang, Preise und alle weiteren Konditionen, insbesondere Abrechnungsgrundlage, Zahlungsbedingungen, Anfahrt, Pauschalen und Fristen, ergeben sich aus dem Angebot.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage einer Aufnahme vor Ort die im Angebot bezeichneten Leistungen. Zu den möglichen Leistungen gehören:

a) ein begehbarer, fotorealistischer 3D-Rundgang des Objekts, abrufbar über einen Webbrowser,

b) Objektfotos,

c) Luftbilder des Objekts und seiner Umgebung,

d) KI-Visualisierungen auf Grundlage der Objektfotos,

e) KI-Visualisierungen als 360-Grad-Panorama an Stationen des 3D-Rundgangs,

f) ein Grundriss des Objekts,

g) das Hosting des 3D-Rundgangs nach Maßgabe von § 8,

h) die Gestaltung im Branding des Auftraggebers und weitere Anpassungen des 3D-Rundgangs,

i) Zugänge zu Verwaltungs- und Auswertungsfunktionen sowie Übersichtsseiten,

j) die Herausgabe von Ergebnisdateien und Modelldaten.

(2) Welche dieser Leistungen geschuldet sind und in welchem Umfang, insbesondere mit welchen Stückzahlen, Kontingenten oder Obergrenzen, bestimmt allein das Angebot. Leistungen, die das Angebot nicht nennt, sind nicht geschuldet. Kontingente gelten für den im Angebot genannten Zeitraum; nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen mit dessen Ablauf ohne Ausgleich.

(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl der eingesetzten technischen Verfahren frei, soweit das vereinbarte Ergebnis erreicht wird. Er ist berechtigt, zur Erbringung einzelner Leistungen Dritte einzusetzen; die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

(4) Ein Grundriss wird aus den Aufnahmedaten abgeleitet. Die darin enthaltenen Maße sind Näherungswerte und können vom Bauwerk abweichen. Der Grundriss ersetzt keine amtliche Vermessung, keine Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung, keine Mietflächenberechnung und keine Bauzeichnung im Sinne der Landesbauordnung.

(5) Objektfotos werden fotografisch aufgenommen und nachbearbeitet. Die Nachbearbeitung umfasst Belichtung, Schärfe und Farbwiedergabe. Eine Veränderung des tatsächlichen Zustands des Objekts, insbesondere das Entfernen oder Verdecken von Mängeln sowie das Einfügen nicht vorhandener Ausblicke oder Ausstattungsmerkmale, erfolgt nicht.

(6) KI-Visualisierungen nach Abs. 1 lit. d und e werden mit Hilfe künstlicher Intelligenz erzeugt. Sie geben einen möglichen, nicht den tatsächlichen Zustand des Objekts wieder und werden als Visualisierung gekennzeichnet. Sind sie im Angebot als Leistung auf Anfrage vereinbart, erstellt der Auftragnehmer sie auf Anforderung des Auftraggebers in Textform im Rahmen des vereinbarten Kontingents.

(7) Leistungen auf Anfrage, insbesondere Anpassungen nach Abs. 1 lit. h und Visualisierungen nach Abs. 6, erbringt der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Anforderung. Ein Fixtermin bedarf der Vereinbarung in Textform.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin ungehinderten Zugang zum Objekt und zu allen aufzunehmenden Bereichen zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sich während der Aufnahme keine Personen in den aufzunehmenden Bereichen aufhalten und dass persönliche Gegenstände, insbesondere Lichtbilder von Personen, Dokumente und sonstige Unterlagen mit personenbezogenem Inhalt, zuvor entfernt oder abgedeckt werden.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, die Aufnahme des Objekts zu beauftragen. Diese Zusicherung umfasst insbesondere:

a) das Einverständnis des Eigentümers,

b) bei bewohnten oder von Dritten genutzten Objekten die erforderlichen Einwilligungen der Bewohner beziehungsweise Nutzer, insbesondere der Mieter, in die Aufnahme und in die anschließende Veröffentlichung des Ergebnisses,

c) das Einverständnis etwaiger weiterer Berechtigter,

d) die erforderlichen Nutzungsrechte an im Objekt sichtbaren Werken Dritter, insbesondere an Kunstwerken und Fotografien, für die Abbildung und Veröffentlichung im Ergebnis.

Die Einwilligung nach lit. b ist in Textform einzuholen. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine Vorlage zur Verfügung. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die Einwilligung vor dem Aufnahmetermin nachzuweisen.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass eine nach Abs. 3 erforderliche Berechtigung oder Einwilligung nicht, nicht wirksam oder nicht im erforderlichen Umfang vorlag. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zum Aufnahmetermin nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Aufnahme zu verweigern. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Der Auftraggeber stellt die für die Gestaltung im Branding und für vereinbarte Anpassungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Logo, Farbangaben, Texte und Verlinkungsziele, in verwertbarer Form bereit und sichert zu, zu deren Verwendung berechtigt zu sein.

§ 5 Termine und Terminausfall

(1) Aufnahmetermine und die Dauer der Aufnahme werden einvernehmlich abgestimmt. Die Dauer richtet sich nach Größe und Art des Objekts.

(2) Liefertermine werden einvernehmlich abgestimmt. Ohne Abstimmung liefert der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nach dem Aufnahmetermin. Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin in Textform vereinbart wurde.

(3) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Aufnahmetermin kurzfristig ab oder kann die Aufnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, nicht vorliegender Einwilligung nach § 4 Abs. 3 oder Anwesenheit von Personen, kann der Auftragnehmer Ersatz des dadurch entstandenen Aufwands verlangen. Ist im Angebot eine Ausfallpauschale vereinbart, gelten deren Höhe und die dort genannte Absagefrist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(4) Außenaufnahmen setzen trockene Witterung voraus. Muss ein Termin witterungsbedingt verschoben werden, entstehen keine Kosten für den Auftraggeber.

§ 6 Abnahme und Änderungen

(1) Der Auftragnehmer stellt die fertigen Leistungen bereit und zeigt die Fertigstellung an.

(2) Der Auftragnehmer nennt mit der Anzeige der Fertigstellung eine angemessene Frist zur Prüfung. Werden innerhalb dieser Frist keine Mängel in Textform gerügt, gelten die Leistungen als abgenommen.

(3) Der Auftragnehmer beseitigt gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist. Hierzu zählen insbesondere Fehler in der Darstellung, im Branding und die nachträgliche Unkenntlichmachung von Details.

(4) Nachträgliche Änderungswünsche, die über die Beseitigung von Mängeln hinausgehen, erbringt der Auftragnehmer in dem im Angebot vereinbarten Umfang. Änderungen, die eine erneute Aufnahme vor Ort erfordern, sind gesondert zu vergüten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den erstellten Ergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für sämtliche Zwecke der Vermarktung des Objekts und der Eigenwerbung ein. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Es umfasst insbesondere die Nutzung auf eigenen Websites, in Exposés, in Immobilienportalen, in Druckerzeugnissen und auf Social-Media-Kanälen.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ergebnisse an den Eigentümer des Objekts sowie an beauftragte Dritte zur Vermarktung dieses Objekts weiterzugeben.

(4) Der Auftragnehmer behält das Recht, die von ihm entwickelte Software sowie die eingesetzten Verfahren uneingeschränkt weiter zu nutzen. Der Auftraggeber erwirbt keine Rechte an der Viewer-Software selbst.

(5) Ergebnisdateien und Modelldaten gibt der Auftragnehmer heraus, soweit das Angebot dies vorsieht oder § 8 Abs. 4 greift. Rohdaten der Aufnahme werden nur herausgegeben, wenn dies im Angebot vereinbart ist; im Übrigen werden sie nach dem Löschkonzept des Auftragnehmers gelöscht.

§ 8 Hosting und Verfügbarkeit

(1) Ist das Hosting nach dem Angebot geschuldet, stellt der Auftragnehmer den 3D-Rundgang über eine von ihm bereitgestellte Adresse bereit, solange der Auftraggeber ihn nutzt, längstens nach Maßgabe von Abs. 4.

(2) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit. Er ist bemüht, den Abruf durchgehend zu ermöglichen. Unterbrechungen durch Wartung, technische Störungen oder Umstände außerhalb seines Einflussbereichs begründen keinen Anspruch auf Minderung. Dies gilt entsprechend für Zugänge zu Verwaltungs- und Auswertungsfunktionen nach § 3 Abs. 1 lit. i.

(3) Auf Wunsch des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer den Rundgang jederzeit offline. Ohne Mitteilung bleibt der Rundgang online.

(4) Nennt das Angebot eine Dauer für das Hosting, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Hosting nach deren Ablauf mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform zu beenden. Stellt der Auftragnehmer seinen Hosting-Dienst insgesamt ein, kündigt er dies mindestens zwölf Monate vorher in Textform an. In beiden Fällen erhält der Auftraggeber auf Wunsch die Ergebnisdateien und Modelldaten zur eigenen Verwendung.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,

d) im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben, die der Auftraggeber im Rahmen der Vermarktung auf Grundlage der gelieferten Ergebnisse macht, insbesondere nicht für Flächenangaben, die aus einem Grundriss oder aus den Aufnahmedaten abgeleitet werden. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise und Zahlungsbedingungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Nebenkosten, insbesondere für Anfahrt, Reise und Übernachtung, werden nur berechnet, soweit das Angebot sie ausweist.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zusätzlich kann eine Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt werden.

§ 11 Referenznutzung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Ergebnisse unter Nennung des Auftraggebers zu eigenen Referenzzwecken zu verwenden, insbesondere auf seiner Website, in Angebotsunterlagen und auf Social-Media-Kanälen.

(2) Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt eine weitere Verwendung. Bereits erfolgte Veröffentlichungen in Druckerzeugnissen bleiben unberührt.

(3) Die Adresse des Objekts wird bei der Referenznutzung nicht genannt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Räumt das Angebot dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, bleibt die Referenznutzung nach Abs. 1 bis 3 davon unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(2) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere für das Vorliegen der Einwilligungen nach § 4 Abs. 3, verantwortlich.

(3) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter leichner3d.de/datenschutz.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mannheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.